Auf Ersuchen ziehe die ersuchte Behörde gemäss Art. 24 BBA für die ersuchende Behörde in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende Forderungen ein, als ob es ihre eigenen wären. Der Anwendungsbereich dieses Abkommens beschränke sich gemäss Art. 2 Ziff. 1 BBA auf Fälle von Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigten. Ordentlich deklarierte, aber nicht bezahlte Steuerforderungen fielen nicht unter das BBA.