2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei ein Rückstandsausweis vom 9. Mai 2023 des Finanzamts R._____ vorgelegt worden. Bei der betriebenen Forderung handle es sich um eine Umsatzsteuerforderung, klarerweise eine öffentlich-rechtliche Forderung (angefochtener Entscheid E. 2.1). Verfügungen ausländischer Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Forderungen seien nur vollstreckbar, wenn entsprechende staatsvertragliche Regelungen bestünden. Die Klägerin berufe sich für die Vollstreckung auf das Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.351.926.81; nachfolgend BBA). Auf Ersuchen ziehe die ersuchte Behörde gemäss Art.