3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 22. März 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. April 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 3.2. Die Beklagte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: