Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. August 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: