Damit ist der Gesuchstellerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 650.00 (wobei dieser Betrag im rechtskräftigen Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Juli 2023 bereits berücksichtigt wurde [Dispositiv-Ziff. 11.3]) und für die Parteikosten mit einem Selbstbehalt von Fr. 1'000.00 zu bewilligen unter Bestellung von Rechtsanwältin Barbara Lind zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin.