11.3), womit ihr ein Überschuss von Fr. 1'036.50 verbleibt. Dieser Überschuss erlaubt es der Gesuchstellerin, für ihre Parteikosten im Umfang von Fr. 1'000.00 aufzukommen. Damit ist der Gesuchstellerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 650.00 (wobei dieser Betrag im rechtskräftigen Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Juli 2023 bereits berücksichtigt wurde [Dispositiv-Ziff.