Obergerichts des Kantons Aargau an die geschäftsführenden Präsidentinnen und Präsidenten der Bezirksgerichte vom 12. Dezember 2022) und die beiden Verfahren im vorliegenden Fall prima vista betrachtet eher aufwändig erscheinen. Daher sind die geltend gemachten Prozesskosten für die Verfahren SF.2020.20 und ZSU.2021.269 im Umfang von Fr. 12'463.25 vollständig zu berücksichtigen, weshalb der Gesuchstellerin ein Überschuss von Fr. 1'886.50 (Fr. 14'349.75 abzgl. Fr. 12'463.25) verbleibt, welchen sie zur Deckung der Prozesskosten verwenden muss.