2.2. Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts sind die Prozesskosten der Verfahren SF.2020.20 und ZSU.2021.269 bei den mutmasslichen Prozesskosten grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 6.2). Es stellt sich damit die Frage, in welchem Umfang die Prozesskosten des Verfahrens SF.2020.20 (Verfahren betreffend die Abänderung der Eheschutzmassnahmen) und des damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahrens ZSU.2021.269 im Rahmen der mutmasslichen Prozesskosten bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen sind.