Die Gesuchstellerin machte im Beschwerdeverfahren geltend, dass die Prozesskosten der Verfahren SF.2020.20 und ZSU.2021.269 von insgesamt Fr. 12'463.25, davon Fr. 4'100.00 für Gerichtskosten und Fr. 8'363.25 für Anwaltskosten, auch zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich des Scheidungsverfahrens sei mit Gerichtskosten von mindestens Fr. 2'650.00 (die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'300.00 seien den Parteien hälftig aufzuerlegen) und Anwaltskosten von mindestens Fr. 20'000.00 zu rechnen.