Die durch das Obergericht des Kantons Aargau im Entscheid ZSU.2022.205 vorgenommene Bedarfsberechnung sowie der daraus resultierende Überschuss der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 14'349.75 (Juni 2020 bis Mai 2022) wird durch das Bundesgericht nicht beanstandet. Demgegenüber sind die mutmasslichen Prozesskosten, welche durch das Obergericht des Kantons Aargau im Umfang von Fr. 15'000.00 berücksichtigt worden sind, nachfolgend neu festzusetzen. 2. 2.1. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von mutmasslichen Prozesskosten in der Höhe von Fr. 15'000.00 aus.