2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3.3. Diesen Entscheid focht die Gesuchstellerin am 1. September 2023 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an. Mit Urteil 5A_641/2023 vom 22. März 2024 hob das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Aargau zurück. 3.4. Am 9. April 2024 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: