3.2. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 19. Juni 2023 ab und erkannte im Weiteren das Folgende: " 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. August 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für die Parteikosten mit Wirkung ab 1. Juni 2022 und für die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 650.00 bewilligt.