2. Der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren (SF.2020.20) die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten der Vorinstanz, eventualiter zulasten des Kantons Aargau. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren." -3-