Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.74 (OF.2020.25) Art. 65 Entscheid vom 6. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ klagte mit Eingabe vom 26. März 2020 beim Bezirksgericht Rhein- felden gegen A._____ (fortan: Gesuchstellerin) auf Ehescheidung. 1.2. Mit Klageantwort vom 25. Mai 2020 beantragte die Gesuchstellerin die Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege. 1.3. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 machte die Gesuchstellerin ergänzende Ausführungen zum Gesuch vom 25. Mai 2020 und reichte weitere Unterla- gen ein. 2. Am 5. August 2022 verfügte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Rheinfelden das Folgende: " In teilweiser Gutheissung des Gesuchs von A._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird die geteilte unentgeltliche Rechtspflege für die Parteikosten mit Wirkung ab 1. Juni 2022 erteilt." 3. 3.1. Die Gesuchstellerin erhob gegen die ihr am 1. September 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 12. September 2022 Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 05.08.2022 (OF.2020.25) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren (SF.2020.20) die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu ge- währen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten der Vor- instanz, eventualiter zulasten des Kantons Aargau. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die vollumfäng- liche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren." -3- 3.2. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren mit Entscheid vom 19. Juni 2023 ab und erkannte im Weiteren das Folgende: " 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsi- denten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. August 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für die Parteikosten mit Wirkung ab 1. Juni 2022 und für die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 650.00 bewilligt. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstel- lerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3.3. Diesen Entscheid focht die Gesuchstellerin am 1. September 2023 mit Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an. Mit Urteil 5A_641/2023 vom 22. März 2024 hob das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Aargau zurück. 3.4. Am 9. April 2024 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). -4- 1.2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an die Beschwerdeinstanz zurück, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Be- urteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Die durch das Obergericht des Kantons Aargau im Entscheid ZSU.2022.205 vorgenommene Bedarfsberechnung sowie der daraus re- sultierende Überschuss der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 14'349.75 (Juni 2020 bis Mai 2022) wird durch das Bundesgericht nicht beanstandet. Demgegenüber sind die mutmasslichen Prozesskosten, welche durch das Obergericht des Kantons Aargau im Umfang von Fr. 15'000.00 berücksich- tigt worden sind, nachfolgend neu festzusetzen. 2. 2.1. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von mutmasslichen Prozesskosten in der Höhe von Fr. 15'000.00 aus. Die Gesuchstellerin machte im Beschwerdeverfahren geltend, dass die Prozesskosten der Verfahren SF.2020.20 und ZSU.2021.269 von insge- samt Fr. 12'463.25, davon Fr. 4'100.00 für Gerichtskosten und Fr. 8'363.25 für Anwaltskosten, auch zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich des Schei- dungsverfahrens sei mit Gerichtskosten von mindestens Fr. 2'650.00 (die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'300.00 seien den Parteien hälftig auf- zuerlegen) und Anwaltskosten von mindestens Fr. 20'000.00 zu rechnen. 2.2. Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts sind die Prozesskosten der Verfahren SF.2020.20 und ZSU.2021.269 bei den mutmasslichen Prozess- kosten grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 6.2). Es stellt sich damit die Frage, in welchem Umfang die Prozesskosten des Verfahrens SF.2020.20 (Verfah- ren betreffend die Abänderung der Eheschutzmassnahmen) und des damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahrens ZSU.2021.269 im Rahmen der mutmasslichen Prozesskosten bei der Gesuchstellerin zu berücksichti- gen sind. Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid in diesem Zusam- menhang lediglich fest, dass diese Kosten (also diejenigen der Verfahren SF.2020.20 und ZSU.2021.269) beim Gesuch um unentgeltliche Rechts- -5- pflege "nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden können", was zur Be- antwortung der hier massgeblichen Frage (in welcher Höhe diese Kosten bei den mutmasslichen Prozesskosten miteinzubeziehen sind) nichts bei- trägt. Die Gerichtskosten für die beiden Verfahren SF.2020.20 und ZSU.2021.269 belaufen sich ausweislich der Akten auf insgesamt Fr. 4'100.00 und die Anwaltskosten werden durch die Gesuchstellerin mit Fr. 8'363.25 beziffert, was jedenfalls nicht von vornherein abwegig er- scheint, zumal alleine die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Verfahren betreffend die Abänderung eines Eheschutzentscheids Fr. 2'700.00 beträgt (vgl. Schreiben des Präsidenten des Zivilgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau an die geschäftsführenden Präsidentin- nen und Präsidenten der Bezirksgerichte vom 12. Dezember 2022) und die beiden Verfahren im vorliegenden Fall prima vista betrachtet eher aufwän- dig erscheinen. Daher sind die geltend gemachten Prozesskosten für die Verfahren SF.2020.20 und ZSU.2021.269 im Umfang von Fr. 12'463.25 vollständig zu berücksichtigen, weshalb der Gesuchstellerin ein Über- schuss von Fr. 1'886.50 (Fr. 14'349.75 abzgl. Fr. 12'463.25) verbleibt, wel- chen sie zur Deckung der Prozesskosten verwenden muss. Davon hat sie zunächst Fr. 850.00 für die – nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang von Fr. 650.00 gedeckten – Verfahrenskosten im Scheidungs- verfahren OF.2020.25 zu bezahlen (vgl. rechtskräftiges Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Juli 2023, Dispositiv-Ziff. 11.3), womit ihr ein Überschuss von Fr. 1'036.50 verbleibt. Dieser Überschuss er- laubt es der Gesuchstellerin, für ihre Parteikosten im Umfang von Fr. 1'000.00 aufzukommen. Damit ist der Gesuchstellerin in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde und unter Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 650.00 (wobei dieser Betrag im rechtskräftigen Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Juli 2023 bereits berücksichtigt wurde [Dispositiv-Ziff. 11.3]) und für die Parteikosten mit einem Selbstbehalt von Fr. 1'000.00 zu bewilligen unter Bestellung von Rechtsanwältin Barbara Lind zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, wobei die Gesuchstellerin nur margi- nal unterliegt, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Ent- scheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat der Gesuchstellerin überdies die obergerichtlichen Partei- kosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen. Die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege werden nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts mit pau- schal Fr. 800.00 entschädigt. Die Parteikosten sind der Gesuchstellerin durch die Bezirksgerichtskasse Rheinfelden als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). -6- Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ent- fallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsi- denten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. August 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für die Parteikosten mit einem Selbstbehalt von Fr. 1'000.00 und für die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 650.00 bewilligt und Rechtsanwältin Barbara Lind wird zur unentgeltlichen Rechtsbeistän- din der Gesuchstellerin bestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszu- richten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -7- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 6. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser