Es war Sache des Gesuchstellers, nachzuweisen, dass er über keine eigenen Mittel verfügt und seine Ehefrau ihrer Unterstützungspflicht nicht nachkommen kann, indem sie ihm die für seine Teilnahme am Eheschutzverfahren erforderlichen Mittel verschafft. Dies ist ihm nicht gelungen. Vorliegend ist die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege zu beachten, die durch ein solches Vorgehen nicht unterlaufen werden darf. In casu mangelt es an der Voraussetzung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO.