Wohnung dem Gesuchsteller und den Kindern zur alleinigen Benutzung zugewiesen werde. Die Beklagte werde die eheliche Wohnung verlassen und eine eigene finanzieren müssen. 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).