2.2. Der Gesuchsteller brachte dagegen vor, er habe die Option der Beantragung eines Prozesskostenvorschusses seitens der Beklagten verworfen. Er habe beantragt, sie sei zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich vorschüssig einen richterlich festzusetzenden Betrag zu bezahlen. Der Gesuchsteller gehe zudem davon aus, dass der Beklagten mit ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung, eigene Wohnkosten entstünden, die ihr Budget erheblich belasten würden. Diese Budgetpositionen dürften es verunmöglichen, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. In der definitiven Steuerveranlagung 2022 des Gesuchstellers sei ein Reinvermögen von Fr. 50'215.00 ausgewiesen.