Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei zwar davon auszugehen, dass der anwaltlich vertretene Gesuchsteller bedürftig sei. Es scheine aber nicht ausgeschlossen, dass seine Ehegattin – die Beklagte – in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Ihr Einkommen belaufe sich laut dem Eheschutzgesuch auf monatlich mindestens Fr. 4'500.00. Unter diesen Umständen erscheine die Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht im Voraus ausgeschlossen. Sodann sei der definitiven Steuerveranlagung 2022 am 31. Dezember 2022 noch ein gemeinsames Reinvermögen der Parteien von Fr. 50'215.00 zu entnehmen.