2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung subsidiär zur familienrechtlichen Beistands- und Unterstützungspflicht sei. Dies gelte insbesondere im Verhältnis zur Prozesskostenvorschusspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB. Die gesuchstellende Person habe daher im Rahmen ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege glaubhaft darzulegen, dass ihr Ehegatte zur Leistung der Prozesskosten nicht in der Lage sei. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei zwar davon auszugehen, dass der anwaltlich vertretene Gesuchsteller bedürftig sei.