1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 12. März 2024 bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg im Rahmen des von ihm gegen B._____ (nachfolgend: Beklagte) angehobenen Verfahrens betreffend Eheschutz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 21. März 2024 ab. 3. Gegen die ihm am 25. März 2024 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller am 28. März 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: " 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.