Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.73 / / nk (SF.2024.25) Art. 80 Entscheid vom 25. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Dr. iur. Stefan Werlen, Rechtsanwalt, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 12. März 2024 bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg im Rah- men des von ihm gegen B._____ (nachfolgend: Beklagte) angehobenen Verfahrens betreffend Eheschutz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 21. März 2024 ab. 3. Gegen die ihm am 25. März 2024 zugestellte Verfügung erhob der Gesuch- steller am 28. März 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aar- gau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: " 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 3. U.K.u.E.F." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids -3- dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung subsidiär zur familienrechtlichen Beistands- und Unterstützungspflicht sei. Dies gelte insbesondere im Verhältnis zur Prozesskostenvorschusspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB. Die gesuchstellende Person habe daher im Rahmen ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege glaubhaft darzulegen, dass ihr Ehegatte zur Leistung der Pro- zesskosten nicht in der Lage sei. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei zwar davon auszugehen, dass der anwaltlich vertretene Gesuchsteller bedürftig sei. Es scheine aber nicht ausgeschlossen, dass seine Ehegattin – die Beklagte – in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Ihr Einkommen belaufe sich laut dem Eheschutzgesuch auf monatlich min- destens Fr. 4'500.00. Unter diesen Umständen erscheine die Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses nicht im Voraus ausgeschlossen. Sodann sei der definitiven Steuerveranlagung 2022 am 31. Dezember 2022 noch ein gemeinsames Reinvermögen der Parteien von Fr. 50'215.00 zu entneh- men. Der Gesuchsteller habe gar nicht versucht, von seiner Ehegattin ei- nen Prozesskostenvorschuss erhältlich zu machen. Eine fehlende Unter- stützungsmöglichkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. 2.2. Der Gesuchsteller brachte dagegen vor, er habe die Option der Beantra- gung eines Prozesskostenvorschusses seitens der Beklagten verworfen. Er habe beantragt, sie sei zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kin- der monatlich vorschüssig einen richterlich festzusetzenden Betrag zu be- zahlen. Der Gesuchsteller gehe zudem davon aus, dass der Beklagten mit ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung, eigene Wohnkosten entstün- den, die ihr Budget erheblich belasten würden. Diese Budgetpositionen dürften es verunmöglichen, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. In der definitiven Steuerveranlagung 2022 des Gesuchstellers sei ein Rein- vermögen von Fr. 50'215.00 ausgewiesen. Hierbei handle es sich jedoch um die Jugendsparkonti seiner beiden Kinder. Diese lauteten auf die Kinder und den Eltern sei der Zugriff verwehrt. Den Kontoauszügen des Gesuch- stellers vom 1. Januar bis 25. März 2024 lasse sich entnehmen, dass er über keine Mittel verfüge, die es ihm ermöglichten, Prozesskosten zu tra- gen. Er habe bei seinem Bruder ein Darlehen von Fr. 9'455.60 aufgenom- men, weil sein Kontostand sich im Minus befunden habe. Mit Verfügung vom 25. März 2024 habe die Vorinstanz entschieden, dass die eheliche -4- Wohnung dem Gesuchsteller und den Kindern zur alleinigen Benutzung zugewiesen werde. Die Beklagte werde die eheliche Wohnung verlassen und eine eigene finanzieren müssen. 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 2.3.1.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiell- rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Ei- nem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2). Demnach muss die gesuchstellende Partei einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). Wenn sie dies nicht tut, darf nach der Rechtsprechung von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus- drücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvor- schuss zu verzichten ist. Auf diese Weise kann das Gericht diese Auffas- sung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die ent- sprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflich- tet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchfors- ten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozess- kostenvorschuss besteht (Urteile des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2, 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 und 3.2). 2.3.2. Der Gesuchsteller bestreitet zu Recht nicht, dass er in der Eingabe vom 12. März 2024 keinen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses durch die Beklagte stellte. Vom anwaltlich vertretenen Gesuchsteller konnte verlangt werden, dass er ausdrücklich begründet, weshalb auf ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss verzichtet wird, was er jedoch unter- lassen hat (act. 1 ff.). Bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Be- schwerde handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, welche -5- gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig und deshalb nicht zu hören sind (vgl. E. 1.2 hiervor). Es war Sache des Gesuchstellers, nachzuweisen, dass er über keine eige- nen Mittel verfügt und seine Ehefrau ihrer Unterstützungspflicht nicht nach- kommen kann, indem sie ihm die für seine Teilnahme am Eheschutzver- fahren erforderlichen Mittel verschafft. Dies ist ihm nicht gelungen. Vorlie- gend ist die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege zu beachten, die durch ein solches Vorgehen nicht unterlaufen werden darf. In casu mangelt es an der Voraussetzung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO. Im Übrigen macht der Gesuchsteller nicht geltend, dass der Vorinstanz die Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Beklagten möglich war (Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.4). 2.4. Aufgrund des vorstehend Dargelegten hat es bei der vorinstanzlichen Ver- fügung sein Bewenden. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Bedürftig- keit des Gesuchstellers und insbesondere der Frage, ob die Darlegungen und Beweise zu seinen Vermögensverhältnissen vor der Novenschranke standhalten (vgl. E. 1.2 hiervor). 3. Der Gesuchsteller verzichtete darauf, für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Ent- scheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 25. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus