4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte als unterlegene Partei gemäss Art. 68 SchKG die nach Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessende obergerichtliche Gebühr zu tragen. Der Gerichtskosten- -4- vorschuss wurde in der Instruktionsrichterverfügung vom 26. März 2024 auf Fr. 600.00 festgesetzt. Die Entscheidgebühr ist nun jedoch auf Fr. 200.00 herabzusetzen, da kein Sachentscheid zu fällen ist. Den Klägern ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.