2. Die Beklagte macht mit Eingabe vom 26. März 2024 geltend, sie benötige "Rechtshilfe von der unentgeltliche[n] Rechtsauskunft Aargau". Soweit die Beklagte damit ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen will, ist dieses abzuweisen, zumal sich die Beschwerde nach hiervor Gesagtem als aussichtlos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erweist. 3. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Kläger wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).