1.3. Der angefochtene Entscheid wurde der Beklagten am 5. März 2024 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am 6. März 2024 (Art. 142 Abs. 1 ZPO) zu laufen. Der letzte Tag der Frist fiel demnach auf den 15. März 2024, mithin nicht in die Betreibungsferien. Folglich endete die zehntägige Beschwerdefrist am 15. März 2024. Die Beschwerde der Beklagten datiert zwar vom 15. März 2024. Sie wurde indessen erst am 19. März 2024 der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde ist demnach verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.