Indessen sind gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten (vgl. auch BGE 143 III 149 E. 2.4.1 = Pra 2018 Nr. 29). Die Betreibungsferien dauern insbesondere während sieben Tagen vor und sieben Tagen nach Ostern (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Sie hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert, wobei Samstage, Sonntage und Feiertage nicht mitgezählt werden (Art. 63 SchKG).