1.2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht für das summarische Verfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Indessen sind gemäss Art.