2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsteller verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerinin den Gesuchstellern Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Gesuchsteller sind berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 1'546.25 zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Gesuchsgegnerin trägt ihre eigenen Parteikosten selbst."