Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.70 / (SR.2023.211) Art. 25 Entscheid vom 1. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Walker Klägerin 1 A._____, […] Kläger 2 B._____, […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Heinzelmann, […] Beklagte C._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte mit Entscheid vom 1. März 2024 Folgendes: " 1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2023) für den Betrag von Fr. 11'480.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. August 2023 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsteller verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerinin den Gesuchstellern Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Gesuchsteller sind berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteient- schädigung von Fr. 1'546.25 zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Gesuchsgegnerin trägt ihre eigenen Parteikosten selbst." 2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. März 2024 (Postaufgabe: 19. März 2024) erhob die Beklagte Beschwerde gegen diesen ihr am 5. März 2024 zugestellten Ent- scheid. Sie beantragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens. 2.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Das Obergericht kann auf- grund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). -3- 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit der Zustellung des begründe- ten Entscheids (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben wird (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht für das summarische Verfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Indessen sind gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstill- stand vorbehalten (vgl. auch BGE 143 III 149 E. 2.4.1 = Pra 2018 Nr. 29). Die Betreibungsferien dauern insbesondere während sieben Tagen vor und sieben Tagen nach Ostern (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Sie hemmen den Fris- tenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert, wobei Samstage, Sonntage und Feiertage nicht mitge- zählt werden (Art. 63 SchKG). 1.3. Der angefochtene Entscheid wurde der Beklagten am 5. März 2024 zuge- stellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am 6. März 2024 (Art. 142 Abs. 1 ZPO) zu laufen. Der letzte Tag der Frist fiel demnach auf den 15. März 2024, mithin nicht in die Betreibungsferien. Folglich endete die zehntägige Beschwerdefrist am 15. März 2024. Die Beschwerde der Beklagten datiert zwar vom 15. März 2024. Sie wurde indessen erst am 19. März 2024 der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde ist demnach verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 2. Die Beklagte macht mit Eingabe vom 26. März 2024 geltend, sie benötige "Rechtshilfe von der unentgeltliche[n] Rechtsauskunft Aargau". Soweit die Beklagte damit ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege stellen will, ist dieses abzuweisen, zumal sich die Beschwerde nach hiervor Gesagtem als aussichtlos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erweist. 3. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Kläger wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte als unterlegene Par- tei gemäss Art. 68 SchKG die nach Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessende obergerichtliche Gebühr zu tragen. Der Gerichtskosten- -4- vorschuss wurde in der Instruktionsrichterverfügung vom 26. März 2024 auf Fr. 600.00 festgesetzt. Die Entscheidgebühr ist nun jedoch auf Fr. 200.00 herabzusetzen, da kein Sachentscheid zu fällen ist. Den Klägern ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -5- Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 1. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker