Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege (Kontoauszüge) sind unzulässige Noven (vgl. oben E. 1.1). Ohnehin würde es sich aber dabei ebenfalls nicht um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel handeln. Im Rechtsöffnungsverfahren kann (im Gegensatz zu einem ordentlichen Klageverfahren) eine Forderung nicht losgelöst von einem Rechtsöffnungstitel geprüft werden. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin daher zu Recht mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels abgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.