2. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG) bzw. er einen entsprechenden Rechtsöffnungstitel (öffentliche Urkunde oder Schuldanerkennung) vorlegt. 3. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, aus dem Zahlungsbefehl werde ersichtlich, dass die Klägerin ihre Forderung auf ein Darlehen sowie Mietzinsausstände stütze. Es sei jedoch kein Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt worden, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 3.2).