2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Die Klägerin erhob am 17. März 2024 fristgerecht Beschwerde gegen diesen ihr am 8. März 2024 zugestellten Entscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens. -3-