2.2. Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2024 (Postaufgabe: 6. Februar 2024) beantragte der Beklagte die Einstellung des Verfahrens und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Mit Entscheid vom 4. März 2024 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 25. Januar 2024 (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2023) wird abgewiesen.