52 GebV SchKG) Fr. 50.00 bis Fr. 500.00. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 350.00 festgesetzt hat. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. An dieser Beurteilung vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.