5. Soweit der Beklagte in seiner Beschwerde rügt, die Vorinstanz habe ihm für den angefochtenen Entscheid zu Unrecht eine Entscheidgebühr von Fr. 350.00 auferlegt, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Da der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterlag, woran der vorliegende Beschwerdeentscheid nichts ändert, hat er nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten jenes Verfahrens zu tragen. Die Gebühr für den Entscheid über die Konkurseröffnung beträgt gemäss Art. 52 lit. b GebV SchKG in streitigen Fällen wie dem vorliegenden (vgl. LUZIUS EUGSTER, in: Kommentar zur GebV SchKG, 2008, N. 2 f. zu Art. 52 GebV SchKG)