4.2. Der Beklagte hat keine Belege dafür eingereicht, dass er die noch offenen Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 511.60 nach der Konkurseröffnung getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Eine Hinterlegung dieses Betrags bei der Obergerichtskasse nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfolgte nicht und wurde vom Beklagten nicht geltend gemacht. Weiter bestehen keine Hinweise, dass die Klägerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, indem sie das Konkursbegehren oder die Betreibung zurückgezogen oder schriftlich den Verzicht erklärt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Beschwerde ist deshalb insoweit abzuweisen.