Aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen geht die Zahlung des Restbetrags von Fr. 511.60 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ebenfalls nicht hervor. Damit hat der Beklagte die Tilgung der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten von gesamthaft Fr. 1'997.60 vor der Konkurseröffnung nicht nachgewiesen.