Ebenso wenig wies er nach, dass er die Vorinstanz innert zehn Tagen seit Wegfall eines Säumnisgrundes i.S.v. Art. 148 ZPO um Gewährung einer Nachfrist oder erneute Vorladung zur Konkursverhandlung ersucht hatte. Selbst wenn aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 15. März 2024 für die Zeit vom 19. bis 28. Februar 2024 auf eine Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Konkursverhandlung (19. Februar 2024), zu welcher der Beklagte nicht erschienen ist, geschlossen werden könnte (was allerdings zweifelhaft erscheint), hätte der Beklagte spätestens am 11. März 2024 bei der Vorinstanz ein Wiederherstellungsgesuch stellen müssen.