17 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter fristgerecht anzufechten oder einen Vertreter damit zu beauftragen. Solches erscheint auch nicht glaubhaft, nachdem es dem Beklagten im gleichen Zeitraum möglich war, sich mit Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Versteigerung seiner neun Grundstücke zu wehren und den Zuschlag bis vor Bundesgericht anzufechten (vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts KBE.2023.10 vom 23. August 2023 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2023 vom 14. März 2024). Ebenso wenig wies er nach, dass er die Vorinstanz innert zehn Tagen seit Wegfall eines Säumnisgrundes i.S.v.