Der Beklagte hat nicht belegt, dass es ihm wegen eines Wiederherstellungsgrunds i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht möglich war, die Kosten für den Zahlungsbefehl oder die Konkursandrohung mit Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter fristgerecht anzufechten oder einen Vertreter damit zu beauftragen.