Klägerin über Fr. 511.60 habe (VA act. 17). Mahngebühr und Zahlungsbefehlskosten sind indessen durch den rechtskräftigen Zahlungsbefehl ausgewiesen, die Kosten der Konkursandrohung durch die rechtskräftige Konkursandrohung und jene für die Entscheidgebühr des Konkursgerichts durch die Kostenvorschussverfügung. Diese Kosten zählen zu den Betreibungskosten, welche gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen sind (vgl. BGE 133 III 687 E. 2.3; FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 68 SchKG). Der Beklagte hat nicht belegt, dass es ihm wegen eines Wiederherstellungsgrunds i.S.v.