3.2. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 bestätigte die Klägerin gegenüber der Vorinstanz, dass der Beklagte mit seiner am 12. Dezember 2023 erfolgten Zahlung von Fr. 1'486.00 die in Betreibung gesetzte Forderung, nicht aber die Kosten von total Fr. 511.60 (bestehend aus der Mahngebühr von Fr. 15.00, den Kosten von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung von total Fr. 146.60 und der Entscheidgebühr von Fr. 350.00) beglichen habe (vorinstanzliche Akten [VA] act. 13 f.). Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass der geschuldete Betrag seines Erachtens bezahlt sei und er keine Kenntnis von weiteren Forderungen der -6-