39 SchKG). Entgegen der Auffassung des Beklagten (Beschwerde S. 14, Rz. 57 ff.) ist es deshalb unerheblich, dass das Ein- -5- zelunternehmen im relevanten Zeitpunkt möglicherweise bereits seit Jahren inaktiv war. Anders als vom Beklagten behauptet (Beschwerde S. 14, Rz. 59), kommt es auch nicht auf die Natur der in Betreibung gesetzten Forderung an, da er als Einzelunternehmer nicht nur für die geschäftlichen, sondern auch für die privaten Schulden der Konkursbetreibung unterliegt (BGE 120 III 4 E. 5; ACOCELLA, a.a.O., N. 15 zu Art. 39 SchKG).