39 SchKG). Entgegen der Beschwerde (S. 13 f., Rz. 50 ff.) steht somit weder dem Gläubiger noch dem Betreibungsamt oder dem Konkursgericht ein Wahlrecht bzw. ein Ermessen bei der Bestimmung der Betreibungsart zu. Auch die Höhe der Forderung hat – entgegen der Ausführungen in der Beschwerde (S. 13, Rz. 47 ff.) – keinerlei Einfluss darauf, ob die Betreibung auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt wird. Massgebend ist einzig die Eintragung im Handelsregister zur Zeit der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens (BGE 131 V 196 E. 4.2.1; ACOCELLA, a.a.O., N. 7 und N. 11 zu Art. 39 SchKG).