2. Der Beklagte ist seit dem 3. Januar 2007 als Inhaber des Einzelunternehmens "C._____" im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Aufgrund der zwingenden Bestimmung von Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (vgl. DOMENICO ACOCELLA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 39 SchKG) unterliegt er deshalb der Konkursbetreibung. Abgesehen von den – vorliegend nicht gegebenen – gesetzlichen Ausnahmen darf gegenüber den gemäss Art. 39 SchKG eingetragenen Schuldnern die Betreibung nur auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt werden (ACOCELLA, a.a.O., N. 5 zu Art. 39 SchKG).