3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 27. März 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.4. Die Klägerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2024 sinngemäss um Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 -4-