3. Die Nachforderung der Beschwerdegegnerin für Gebühren in der Höhe von 511.60 Franken sei abzuweisen. 4. Andernfalls sei dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, die Nachforderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 5. Alle Kosten und Entschädigungen seien jedenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen." Ausserdem stellte er das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Mit Eingabe vom 20. März 2024 (Postaufgabe am 25. März 2024) reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein.