4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. März 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 18. März 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid vom 27. Februar 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei der Konkurs nicht zu eröffnen.