4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Schlichtungsbehörde das unentschuldigte Fernbleiben der Kläger zu Recht mit der Auferlegung der Entscheidgebühr sanktioniert hat. Die gegen den Abschreibungsbeschluss vom 7. März 2024 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.