Dafür, dass das Schreiben tatsächlich und rechtzeitig versendet wurde, bestehen keine Beweise. Daher ist nicht erstellt, dass sich die Kläger wirklich von der Schlichtungsverhandlung abgemeldet haben. Ausweislich der Akten liessen sich die Kläger somit nicht vernehmen. Demnach kümmerten sie sich nicht um ihre Säumnis, mithin sind sie ohne sachliche Gründe der Verhandlung ferngeblieben und haben sich nicht entschuldigt. Dieses Verhalten ist als mutwillig zu werten und darf durch Auferlegung der Verfahrenskosten sanktioniert werden. -7-