Soweit der Kläger 1 behauptet, er habe sich telefonisch von der Schlichtungsverhandlung abgemeldet, reichte er diesbezüglich keinerlei Beweise (z.B. Screenshot des getätigten Anrufes) ein. Hinsichtlich einer angeblichen schriftlichen Abmeldung legte er seiner Beschwerde ein Schreiben vom 28. Februar 2024 bei, wonach er und die Klägerin 2 das Schlichtungsgesuch zurückzogen, unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte auf die allgemeine Kostensteigerung von Fr. 8.70 pro Monat verzichte, wie sie es im Schreiben vom 15. Februar 2024 geltend mache (Beschwerdebeilage 1). Dafür, dass das Schreiben tatsächlich und rechtzeitig versendet wurde, bestehen keine Beweise.